Das Vorhandensein von Stoffen aus der Kandidatenliste erlegt den betroffenen Unternehmen rechtliche Verpflichtungen auf. Lieferanten von Artikeln, die einen Stoff aus der Liste enthalten, müssen ihren Kunden und den Verbrauchern Informationen über die sichere Verwendung dieser Artikel zur Verfügung stellen. Die Verbraucher haben außerdem das Recht, die Lieferanten zu fragen, ob die von ihnen gekauften Produkte besonders besorgniserregende Stoffe enthalten.
Darüber hinaus müssen Importeure und Produzenten von Erzeugnissen der ECHA mitteilen, ob ihr Produkt einen Stoff aus der Kandidatenliste enthält. Dabei müssen sie die Frist von sechs Monaten, ab dem Datum der Aufnahme in die Liste, einhalten. Lieferanten von Stoffen aus der Liste in Reinform oder in Gemischen müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.
Unternehmen, die Erzeugnisse herstellen oder einführen, die diese Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent des Erzeugnisses enthalten, haben rechtliche Verpflichtungen. Sie müssen die Abnehmer der Erzeugnisse über das Vorhandensein des Stoffes und über die sichere Verwendung der Erzeugnisse informieren. Darüber hinaus müssen sie auch Verbraucher informieren, die diese Informationen anfordern. Diese Meldung wird dann in der ECHA-Datenbank für besorgniserregende Stoffe in Produkten (SCIP) veröffentlicht.