ECHA nimmt zwei besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in die Kandidatenliste auf

14. Juni 2023: Die Europäische Chemikalienagentur ECHA nimmt zwei weitere besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in die Kandidatenliste auf. Dadurch hat sich die Gesamtzahl der besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) auf 235 erhöht. Stoffe, die ernste Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können, können als „besonders besorgniserregende Stoffe“ (Substances of Very High Concern, SVHC) eingestuft werden. Unternehmen, die diese Stoffe verwenden, sind nun verpflichtet, die damit verbundenen Risiken zu managen und Kunden und Verbrauchern Informationen über die sichere Verwendung dieser Stoffe zur Verfügung zu stellen.

Produit Chimique

Die Kandidatenliste ist ein Schlüsselelement der europäischen REACH-Verordnung (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe), die die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den Risiken schützen soll, die mit der Verwendung von Chemikalien verbunden sind. Die in der Liste aufgenommenen Stoffe könnten möglicherweise in die Zulassungsliste aufgenommen werden, dies führt zu einem potenziellen Verbot ihrer Verwendung. Unternehmen können jedoch eine Sondergenehmigung der Europäischen Kommission beantragen.

Die Folgen der Aufnahme dieser beiden besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)

Das Vorhandensein von Stoffen aus der Kandidatenliste erlegt den betroffenen Unternehmen rechtliche Verpflichtungen auf. Lieferanten von Artikeln, die einen Stoff aus der Liste enthalten, müssen ihren Kunden und den Verbrauchern Informationen über die sichere Verwendung dieser Artikel zur Verfügung stellen. Die Verbraucher haben außerdem das Recht, die Lieferanten zu fragen, ob die von ihnen gekauften Produkte besonders besorgniserregende Stoffe enthalten.

Darüber hinaus müssen Importeure und Produzenten von Erzeugnissen der ECHA mitteilen, ob ihr Produkt einen Stoff aus der Kandidatenliste enthält. Dabei müssen sie die Frist von sechs Monaten, ab dem Datum der Aufnahme in die Liste, einhalten. Lieferanten von Stoffen aus der Liste in Reinform oder in Gemischen müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.

Unternehmen, die Erzeugnisse herstellen oder einführen, die diese Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent des Erzeugnisses enthalten, haben rechtliche Verpflichtungen. Sie müssen die Abnehmer der Erzeugnisse über das Vorhandensein des Stoffes und über die sichere Verwendung der Erzeugnisse informieren. Darüber hinaus müssen sie auch Verbraucher informieren, die diese Informationen anfordern. Diese Meldung wird dann in der ECHA-Datenbank für besorgniserregende Stoffe in Produkten (SCIP) veröffentlicht.

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